1. Nach § 22 Abs. 4 SGB III werden die dort aufgeführten Leistungen, zu denen auch die Trennungskostenbeihilfe zählt, nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II erbracht. Entscheidend ist die Bedürftigkeit und nicht der Leistungsbezug. Daher wäre ein etwaiger Verzicht auf Arbeitslosengeld II unerheblich.
2. Die Antragsregelung des § 37 SGB II gilt für alle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das heißt nicht nur für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Sinne von § 19ff SGB II, sondern auch für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne von § 14ff SGB II, mithin auch für Leistungen zur Eingliederung im Sinne von § 16 SGB II. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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