Nach § 9 Abs. 3 SGB VII wird, wenn Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit erkranken, und wenn Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden können, vermutet, dass diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden sind. Liegen noch nicht einmal ausreichende Einwirkungen im Sinne der Nr. 2103 BKV vor, so gelingt der Nachweis, dass der Versicherte infolge der besonderen Bedingungen seiner versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer Berufskrankheit ausgesetzt war, nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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