1. Das Rubrum ist zu korrigieren, denn der Kläger im bisherigen Verfahrensverlauf falsch bezeichnet worden ist. In diesem Fall hat das Gericht von Amts wegen die Bezeichnung zu korrigieren (hier Korrektur auf das Land Sachsen-Anhalt als beteiligtenfähigem Rechtsträger einer prozessführenden unselbstständigen Landesbehörde).
2. Die Errichtung der Sozialagentur Sachsen-Anhalt als Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO durch Erlass und die damit verbundene Aufgabenzuweisung ist rechtswirksam. Die Errichtung im Erlasswege genügt den rechtlichen Anforderungen an die Gründung einer Behörde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
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Fundstelle(n): MAAAD-72733
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.08.2009 - L 8 SO 16/07
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