1. Sieht ein Bescheid über die Absenkung der Leistungen nach § 31 Abs. 1 SGB II eine Absenkung "um 30% der Regelleistung, jedoch maximal 104,00 Ç monatlich, begrenzt auf die Höchstsumme des Gesamtauszahlungsbetrags" vor, so ist er auslegungsbedürftig mit der Folge, dass unter Anlegung des Maßstabs von Treu und Glauben zu prüfen ist, wie der Adressat diese verstehen musste.
2. Im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c SGB II ist dem Hilfebedürftigen grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Der Wunsch nach einer beruflichen Veränderung stellt keinen sonstigen wichtigen Grund im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II dar, der eine Arbeitstätigkeit und damit auch eine Bewerbung auf eine Stelle unzumutbar macht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAD-72730
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Online-Dokument
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.06.2009 - L 5 AS 79/08
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