LSG Rheinland-Pfalz Beschluss v. - L 1 SO 133/10 B ER
Leitsatz
Leitsatz:
In § 21 Abs. 6 SGB II besteht eine Regelung zur Abdeckung eines im Einzelfall unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Nach der Begründung der Neuregelung sollten im Anschluss an die Entscheidung durch das BVerfG am 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 gerade auch die Kosten des Umgangsrechts erfasst sein (hier: Übernahme der notwendigen Kosten des Umgangsrechts in den USA). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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Fundstelle(n): NJW 2011 S. 1837 Nr. 25 EAAAD-72714
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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 24.11.2010 - L 1 SO 133/10 B ER