1. Eine nach Antragstellung zugeflossene einmalige Einnahme bleibt rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommenn, ungeachtet der Tatsache, dass der Hilfebedürftige das Einkommen für seine Schuldentilgung verbraucht hat.
2. Ein Bewilligungsbescheid ist rechtswidrig, auch wenn der Hilfebdürftige vor seinem Erlass zugeflossene Einnahmen zur Schuldentilgung bereits verbraucht hatte. Unerheblich ist es, dass der Hilfebdürftige im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligunsgbescheides über dieses Einkommen nicht mehr verfügt.
3. Schulden sind nicht vom Einkommen in Abzug zu bringen. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Hilfeempfänger außerstande sieht, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-72695
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Online-Dokument
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.04.2010 - L 3 AS 79/08
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