LSG Rheinland-Pfalz Beschluss v. - L 1 SO 84/09 B ER; L 1 SO 95/09 B
Leitsatz
Leitsatz:
1. Die Berechtigung eines Ausländers zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreitet sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten (§ 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) genügt den Anforderungen zur rechtlichen Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB II. Ein Anspruch auf Sozialhilfe scheidet in diesem Fall aus (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
2. § 181 SGG kann im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Fällen, in denen o das erkennende Gericht die sachliche Zuständigkeit oder Passivlegitimation eines anderen Versicherungsträgers anders beurteilt, als dies in einer endgültigen (rechtskräftigen oder bestandskräftigen) Entscheidung geschehen ist, o eine an sich gebotene Verpflichtung des anderen Versicherungsträgers im Wege der Beiladung ausscheidet und o dem Antragsteller, aufgrund einer gegenwärtigen Notlage, eine erhebliche Verletzung in seinen Rechten droht, die ansonsten nicht mehr beseitigt werden kann, analog angewendet werden. Dies gilt auch im Verhältnis zwischen einem Träger der Sozialhilfe und einem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Fundstelle(n): VAAAD-72688
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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 12.02.2010 - L 1 SO 84/09 B ER; L 1 SO 95/09 B
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