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Entgeltfortzahlung; | unentgeltliche Nacharbeit wegen entgeltfortzahlungspflichtiger Arbeitsunfähigkeit
Eine Tarifregelung, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, den Arbeitnehmer für jeden Tag entgeltfortzahlungspflichtiger Arbeitsunfähigkeit 1,5 Stunden nacharbeiten zu lassen bzw., sofern ein Arbeitszeitkonto vorhanden ist, 1,5 Stunden von diesem Arbeitszeitkonto in Abzug zu bringen, oder, soweit Nacharbeit bzw. eine Verrechnung mit dem Zeitkonto nicht möglich ist, 1,5 Stunden pro Krankheitstag vom Lohn bzw. Gehalt in Abzug zu bringen, weicht zumungunsten der Arbeitnehmer von § 4 Abs. 1 EFZG ab und ist deshalb aufgrund der Anhebung der Entgeltfortzahlung (wieder) auf 100 v. H. durch das sog. Korrekturgesetz v. (BGBl 1999 I S. 3843) nach § 12 EFZG i. V. mit § 134 BGB unwirksam geworden ().