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Behandlung atypisch stiller Beteiligungen nach dem DBA-Schweiz
I. Widerstreitende FG-Urteile
Mit Urteil vom hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, daß Gewinnanteile aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Schweiz von der deutschen Einkommensbesteuerung ausgenommen sind ( Az.: 5 K 3314/97, EFG 1999, 175; ebenso DStRE 1999, 433). Die Frage, ob die Gewinnanteile aus einer atypisch stillen Beteiligung an einer schweizerischen AG bei Anwendung des DBA-Schweiz unter Art. 7 oder unter Art. 10 DBA-Schweiz zu subsumieren sind, ist nicht nur dogmatischer Natur. Die Qualifizierung ist entscheidend dafür, welchem Staat die Steuerhoheit der Einkünfte zukommt. Art. 7 DBA-Schweiz weist das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem die Betriebsstätte des Unternehmens gelegen ist. Demgegenüber bestimmt Art. 10 DBA-Schweiz, daß dem Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers die Steuerhoheit obliegt.
Die Streitfrage gewinnt mit der Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz noch mehr an Bedeutung, da diese im Widerspruch zur Entscheidung des (EFG 1996, 240) steht und beide Verfahren vor dem BFH anhängig sind ( Rev. eingel., Az. des ; Rev. eingel., Az. des ; vgl...