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Entwurf der Rechtsverordnung zu § 90 Abs. 3 AO vom 12. 6. 2003
Das BMF hat den ersten Entwurf der ”Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung” v. im Internet veröffentlicht (www.bundesfinanzministerium.de/Steuern-und-Zoelle/Aktuell-.484. 18844/Artikel/Entwurf-der-RVO-zu-90-Abs.-3-AO.htm). Bereits der erste Rohentwurf der Rechtsverordnung (abgedruckt in: IStR 2003, S. 248) ist kritisch untersucht worden (vgl. Kroppen/Rasch, IWB 2003, F. 3 Gr. 1 S. 1921 ff.). Dieser Rohentwurf ist nun an zahlreichen Stellen überarbeitet bzw. ergänzt worden. Im Folgenden sollen die wesentlichen Änderungen nochmals kritisch betrachtet werden. Darüber hinaus sollen auch Änderungsvorschläge gemacht werden, die aus der Erfahrung aus der Praxis hilfreich sein könnten, um mögliche Klarstellungen der Rechtsverordnung zu erreichen und damit ein höchstmögliches Maß an Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen zu erhalten. Dies ist notwendig, weil nach neuem Recht u. U. erhebliche Zuschläge drohen.
I. Grundsätze der Aufzeichnungspflicht (§ 1 RechtsVO-E)
1. Relevanz der Aufzeichnungen
§ 1 Abs. 1 Satz 3 RechtsVO-E betont, dass der Steuerpflichtige sich nicht darauf berufen kann, dass er verwertbare Aufzeichnungen nicht erstellen und vorlegen kann, weil die dazu erforderlichen Informationen nur bei nahestehenden Personen v...