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Gesellschaftsrecht; | Haftung neu eintretender BGB-Gesellschafter
Der Gesellschafter einer GbR haftet für Unternehmenssteuerschulden der Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 128 HGB (; Anschluss an die Grundsatzentscheidung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit der [Außen-] GbR, Urt. v. - II ZR 331/00, NJW 2001, 1056). Ob dies auch für Altschulden der Gesellschaft, d. h. für vor Eintritt eines neuen Gesellschafters entstandene Schulden der Gesellschaft gilt, ist umstritten: Während das , BB 2002, 370) eine Haftung nicht nur im Hinblick auf den Anteil des Neugesellschafters am Gesellschaftsvermögen für Altverbindlichkeiten, sondern in entsprechender Anwendung des § 130 HGB insoweit auch mit seinem Privatvermögen für gegeben hält, vertritt das