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Grenzüberschreitende Anwendbarkeit der französischen Gesellschafterfremdfinanzierungsvorschriften
Das Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) von Cergy-Pontoise hat in einem Urteil v. (Nr. 99-35301) die Unvereinbarkeit des Art. 212 des französischen Steuergesetzbuchs (Code Général des Impôts – CGI) mit dem EU-Prinzip der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 des EG-Vertrags) ausgesprochen. Zwar haben 2002 zwei Berufungs-gerichte diese Frage unterschiedlich beantwortet, jedoch stellt diese Entscheidung eine interessante Entwicklung betreffend die Anwendbarkeit der französischen Steuervorschriften zur Frage der Gesellschafterfremdfinanzierung dar. Sie ist aber insbesondere deswegen interessant, weil sie den Trend der französischen Gerichte betont, das Europäische Recht immer stärker unmittelbar anzuwenden und diesem Recht gegenüber anderen – auch völkerrechtlichen – Rechtsquellen (hier: einem DBA) den Vorrang zu geben.
I. Überblick der anwendbaren steuerlichen Vorschriften zur Frage der Gesellschafterfremdfinanzierung
Zinsen auf Gesellschafterdarlehen sind nur unter gewissen Voraussetzungen und nur beschränkt abziehbar. Zum ersten muss das Stammkapital der fremdfinanzierten Gesellschaft voll eingezahlt worden sein. Zum zweiten darf der Zinssatz eine zu Anfang eines jeden Quartals neu festgesetzte Grenze n...