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IWB Nr. 7 vom Seite 341 Fach 3a Gr. 1 Seite 1018

Anwendung des Progressionsvorbehalts bei Wegzug ins Ausland

§ 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 7 Satz 3, § 32b Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG; Art. 4, Art. 15, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA-USA; Art. 3 GG

Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 1006)

Rechtsspruch (des Bundesfinanzhofs):

1. Ob bestimmte Einkünfte den Regeln über die unbeschränkte Steuerpflicht unterliegen, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erzielens der Einkünfte zu beurteilen.

2. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist wörtlich und nicht teleologisch reduziert auszulegen.

3. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nicht verfassungswidrig.

4. § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG verstößt gegen kein ”Gebot der inneren Sachgesetzlichkeit”.

5. Die Anwendung von § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt abkommensrechtlich lediglich voraus, dass das einschlägige DBA die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet (Änderung der Rechtsprechung).

Aus dem Sachverhalt:

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe und mit welchem Steuersatz Einkünfte einer zunächst unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Person nach deren Wegzug ins Ausland der deutschen Steuer unterworfen werden dürfen. Der Kl. und Revisionsbeklagte (Kl.) war von 1994 bis Anfang 1997 (Streitjahr) bei der X-AG, einer inl. Kapitalgesellschaft, nichtselbständig tätig. Er wohnte während dieser Zeit im Inland. Mit Wirkung zum wurde er an die Muttergesellschaft der X-AG, ein US-amerikanische...

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