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Keine EU-widrige Diskriminierung beim Betriebsstättensteuersatz
(Rs. CLT-UFA); Revision eingelegt, Az. BFH I R 31/01
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin (Kl.) ist eine luxemburgische Kapitalgesellschaft (S.A.) mit Betriebsstätte in Köln. Deren Einkommen 1994 wurde gemäß § 23 Abs. 2 und 3 KStG mit dem Betriebsstättensteuersatz von 42 % belegt; verweigert wurde ihr der Ausschüttungssatz von 30 %.
Die Kl. sah darin eine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Diskriminierung, weil eine vergleichbare Tochtergesellschaft durch Ausschüttung ihrer Gewinne die 45 %ige Tarifbelastung gemäß § 27 Abs. 1 KStG auf 30 % reduzieren kann. In der Verweigerung des Ausschüttungssatzes sah die Kl. eine gemeinschaftswidrige Diskriminierung, weil die nationale Rechtslage gegen das Gebot der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 52 Abs. 1 i. V.m. Art. 58 EGV (jetzt Art. 43 bzw. 48 EGV) verstoße.
Sie beantragte gem. Art. 177 EGV (jetzt 234), dem EuGH die Frage vorzulegen, ob die nationale Rechtslage mit EU-Recht vereinbar sei. Das FG Köln verweigerte die Vorlage an den EuGH und wies die Klage ab.
Aus den Gründen:
I. Vorabentscheidungsverfahren entbehrlich
Es bedarf keiner Aussetzung des Verfahrens und der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 177 Abs. 2 des EWG-Vertrags (nunmehr Art. 234 i. d. F. ...