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BMF 12.03.2002 IV D 1 S 7117 9/02

Umsatzsteuer; | Dienstleistungen auf Seeschiffen (§ 3a UStG)

Zur Umsatzbesteuerung von Dienstleistungen auf Seeschiffen gilt gem. Folgendes: Bei der Bestimmung des Leistungsorts für Dienstleistungen, die an Bord von Seeschiffen erbracht werden, gelten die allgemeinen Regelungen des § 3a UStG. Besondere Vorschriften für den Leistungsort derartiger Dienstleistungen enthält weder die 6. EG-Richtlinie noch das deutsche Umsatzsteuerrecht. Dies bedeutet: (1) § 3a Abs. 1 UStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Ort selbständiger sonstiger Leistungen i. S. des § 3a Abs. 1 UStG an Bord eines Seeschiffs dort liegt. Voraussetzung ist, dass die Leistung tatsächlich von einer dort belegenen Betriebsstätte (= feste Niederlassung) erbracht wird. Als selbständige Leistungen, die hierunter fallen können, kommen z. B. Leistungen in den Bereichen Friseurhandwer...

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