LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 15 AS 30/10 B ER
Leitsatz
Leitsatz:
Art. 24 Abs. 2 UBRL (Unionsbürgerrichtlinie) erlaubt es einem Mitgliedsstaat in Abgrenzung zu der Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich, andere Unionsbürger als Arbeitnehmer, Selbstständige oder Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, sowie deren Familienangehörige vom Anspruch auf "Sozialhilfe" auszunehmen. Von dieser vom EuGH als legitim angesehenen Ermächtigungsnorm hat der deutsche Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II für arbeitsuchende Ausländer Gebrauch gemacht. Der deutsche Gesetzgeber war hierzu auch berechtigt, da es sich beim Arbeitslosengeld II um eine Sozialhilfeleistung im Sinne des Art. 24 UBRL handelt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstelle(n): MAAAD-71628
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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 26.02.2010 - L 15 AS 30/10 B ER
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