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IWB Nr. 13 vom Seite 627 Fach 3a Gr. 1 Seite 808

Körperschaftsteuerpflicht ausländischer Bauleistungskapitalgesellschaft mit doppeltem Geschäftsleitungsort

§ 10 AO; § 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 27 ff. KStG.

Leitsätze (des Bundesfinanzhofs):

  1. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO 1977) einer ausländischen Kapitalgesellschaft kann sich (hier: im Bauleistungsgewerbe) in der Wohnung ihres Geschäftsführers oder in Baucontainern befinden.

  2. Ausländische Kapitalgesellschaften, die im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind, nehmen am Anrechnungsverfahren teil.

Aus dem Sachverhalt:

Die Klin. und Revisionsbeklagte (Klin.) ist eine Kapitalgesellschaft rumänischen Rechts, deren Sitz sich in den privaten Wohnräumen ihres alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers (V) in Rumänien befindet. Gegenstand der Klin. ist die Erbringung von Bauleistungen, insbes. durch die Gestellung und Beaufsichtigung von Bauarbeitern.

Die Klin., jeweils vertreten durch V, schloß in den Jahren 1992 und 1993 mit mehreren inländischen Baufirmen Werkverträge über Bauleistungen ab. Die versprochenen Leistungen erbrachte sie mit eigenen, aus Rumänien mitgereisten Arbeitnehmern, die für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses im Inland wohnten. Werkzeuge und Baumaterialien stellten die inländischen Vertragspartner. Die Vertragsverhandlungen führte V, der auch die ...

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Körperschaftsteuerpflicht ausländischer Bauleistungskapitalgesellschaft mit doppeltem Geschäftsleitungsort

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