LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 8 SO 169/07
Leitsatz
Leitsatz:
Seit dem können nach Maßgabe des Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamen Haushalt nur angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII bilden. In allen anderen Fällen muss unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes auch bei der Bestimmung des Begriffs Haushaltsangehöriger in der Regelsatzverordnung berücksichtigt werden, dass die Annahme einer Haushaltsersparnis nach den Regelungen des SGB II einer gegenüber den bisherigen Regelungen im BSHG abweichenden gesetzgeberischen Konzeptionen folgt. Im Hinblick auf die im SGB II normativ unterstellten Kosten einer Haushaltsersparnis lässt sich ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung für Leistungsempfänger des SGB II und des SGB XII weder den Gesetzesmaterialien entnehmen noch ist er sonst erkennbar. Daher erhalten Leistungsempfänger nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann den Eckregelsatz, wenn sie mit anderen Personen als ihrem Partner zusammenleben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): MAAAD-71602
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.11.2009 - L 8 SO 169/07
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