1. Die Sperrzeit beginnt insbesondere bei einer Freistellung eines Arbeitnehmers bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts bereits mit dem Tag der Freistellung, und nicht erst mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch und gerade, wenn die Freistellung unter Anrechnung auf den Jahresurlaub erfolgt; denn der Arbeitgeber hat durch diese Freistellung auf die Wahrnehmung seiner Verfügungsmöglichkeit über den Arbeitnehmer und damit sein Weisungsrecht verzichtet.
2. Für eine Bewertung im Ergebnis macht es keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer eine wesentliche Ursache für das Eintreten der Beschäftigungslosigkeit dadurch gesetzt hat, dass er die Freistellung bereits in dem Aufhebungsvertrag mit vereinbart hat, oder dass er eine wenige Tage später "einseitig" ausgesprochene Freistellung widerspruchslos hinnimmt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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