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IWB Nr. 20 vom Seite 987 Fach 3a Gr. 1 Seite 748

Gewerbliche Mitunternehmerschaft bei Bestehen der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht

§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2 Satz 1 EStG; § 293 ZPO

Vorinstanz: FG Düsseldorf

Leitsätze (des Bundesfinanzhofs):

1. Gehört zum Vermögen eines Ehegatten bei vereinbarter Gütergemeinschaft ein Gewerbebetrieb mit einem ins Gewicht fallenden Gewerbekapital, so werden die Ehegatten regelmäßig Mitunternehmer des Betriebes (ständige Rechtsprechung). Die Gütergemeinschaft führt jedoch nicht unmittelbar und zwangsläufig zur Annahme einer Mitunternehmerschaft. Vielmehr bleibt stets für das Bejahen der Merkmale des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative eine Gesamtwürdigung im Einzelfall erforderlich.

2. Als steuerrechtlich notwendige Grundlage für die Mitunternehmerschaft reicht bei Ehegatten niederländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, regelmäßig auch das Bestehen der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht aus.

Aus dem Sachverhalt:

Die in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Kläger sind niederländische Staatsangehörige, die seit dem verheiratet sind. Der Kläger betrieb in X u. a. fünf Spielhallen. Die Klägerin war aushilfsweise, im wesentlichen bei der Getränkeausgabe, im Betrieb tätig. Der Kl...

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Gewerbliche Mitunternehmerschaft bei Bestehen der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht

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