Honorarverteilungsmaßstäbe (HVM) können auf eine allgemein gehaltene Härteregelung nicht verzichten. Der aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit macht entsprechende Ausnahmeregelungen im HVM erforderlich. Berufsausübungsregelungen müssen, auch wenn sie in der gewählten Form prinzipiell zulässig sind, die Unterschiede berücksichtigen, die typischerweise innerhalb der betroffenen Berufsgruppe bestehen (hier: innerhalb einer Arztgruppe, wo sich bereits vor Inkrafttreten der Regelungen über die Regelleistungsvolumina Ärzte mit Leistungen in zulässiger Weise spezialisiert hatten und dieses spezifische Leistungsangebot durch das Regelleistungsvolumen der Fachgruppe, der sie zugeordnet sind, nicht leistungsangemessen abgedeckt wird). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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