§ 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II führt durch seinen Verweis auf § 12 Abs. 1c S. 6 VAG zu einer finanziellen Deckungslücke, weil hierdurch die Beitragsübernahme für eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen im Basistarif auf den Betrag begrenzt wird, der für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V zu tragen ist, und der noch unter dem auf die Hälfte geminderten Beitrag im Basistarif liegt, wenn Hilfebedürftigkeit unabhängig von der Beitragshöhe besteht. Doch bleibt auch bei einer Beitragsübernahme nur im Umfang des § 12 Abs. 1c S. 6 VAG der private Krankenversicherungsschutz aufgrund von § 193 Abs. 6 S. 5 VVG in vollem Umfang erhalten, so dass deshalb kein Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz besteht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 46/2010 S. 3690 NAAAD-71376
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LSG Hamburg, Beschluss v. 22.02.2010 - L 5 AS 34/10 B ER
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