LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 28 AS 1489/08
Leitsatz
Leitsatz:
1. In einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Steuerberaterkanzlei wird nicht jeder Gesellschafter Arbeitgeber. Vielmehr ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Arbeitgeberin (Anlehnung an - Rn. 24 f.).
2. Für die Bestimmung des Personenkreises, bei dem die Vermittlung wegen in der Person liegender Umstände erschwert ist, bieten weiterhin die in § 218 Abs. 1 SGB II a.F. geregelten Fallgruppen eine Orientierung (Anschluss an B 7/7a AL 16/07 R, Rn. 17 ff.).
3. Von einem besonderen Einarbeitungsbedürfnis i.S.d. § 218 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. ist nur auszugehen, wenn zum einen die Vermittlung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten auf Qualifizierung angelegt ist, wobei die hierbei an den Arbeitnehmer gestellten Anforderungen deutlich über diejenigen hinausgehen müssen, denen ein Arbeitnehmer bei einer betriebsüblichen Einweisung ausgesetzt ist. Zum anderen muss die Notwendigkeit einer besonderen Einarbeitung auf in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers liegende Ursachen zurückzuführen sein. Entscheidend ist, ob der Arbeitsuchende im Vergleich zu anderen, mit ihm auf dem Arbeitsmarkt konkurrierenden Bewerbern infolge persönlicher Defizite in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt ist.
4. Ist eine Eingliederung des Arbeitnehmers nicht (mehr) erforderlich oder hätte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch ohne den Eingliederungszuschuss eingestellt, schrumpft nicht nur das der Behörde in § 217 Satz 2 SGB III eingeräumte Auswahlermessen, sondern auch das Entschließungsermessen auf Null (Anschluss an B 7/7a AL 16/07 R - Rn. 20 f.). Hieran ist z.B. dann zu denken, wenn die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber erfolgt, der den Arbeitnehmer aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis kennt, ohne dabei der damalige Arbeitgeber gewesen zu sein.
Tatbestand
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.03.2010 - L 28 AS 1489/08
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