Die beantragten Leistungen von Grundsicherungs- bzw. Sozialhilfeantragstellern im Rahmen einer Regelungsanordnung dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt, letztlich einem sozialen Grundrecht. Es steht für die physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben des Hilfeempfängers. Damit geht in verfassungsrechtlich gebotener Rechtsanwendung grundsätzlich eine besondere Ausgestaltung des Eilverfahrens einher, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Hilfeempfänger schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Denn wegen ihrer Gewährleistungsfunktion muss Sozialhilfe so beschaffen sein, dass der sozialhilferechtliche Bedarf vollständig befriedigt wird. Die Eigenart der Sozialhilfe als Nothilfe setzt dabei eine gegenwärtige Notlage voraus, die, wenn sie vorliegt, schnell beseitigt werden muss. Damit ist eine vollständige und nicht nur kursorische Prüfung der materiellen Rechtslage und der Erfolgsaussichten in der Hauptsache geboten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstelle(n): UAAAD-70435
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LSG Bayern, Beschluss v. 09.03.2010 - L 8 SO 45/10 B ER
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