Ein Verkehrsunfall ist ein versorgungsrechtlich geschützter Wegeunfall, wenn es sich bei der Fahrt von der Wohnung in die Kaserne um das "Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges" handelt, was nach dem Gesetz "als Wehrdienst gilt" (§ 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SVG), so dass über diese gesetzliche Fiktion letztlich eine Wehrdienstbeschädigung "durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall" (§ 81 Abs. 1 2. Alt. SVG) vorliegt. Wie im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung besteht der notwendige innere Zusammenhang regelmäßig dann, wenn der Weg, auf dem sich ein Unfall ereignet, der Aufnahme der versorgungsrechtlich geschützten Tätigkeit dient. Maßgebend ist dabei die Handlungstendenz des Soldaten, also seine subjektiven Vorstellungen, dienstlich tätig zu sein, wenn diese Meinung in den objektiven Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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