Eine Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales als Aufsichtsmittel im Sinne des § 89 Abs. 1 S. 2 SGB IV ist aufgrund der eigenständigen Rechtspersönlichkeit der Bundesagentur für Arbeit, wie sie in § 367 Abs. 1 SGB III verankert ist, stets eine Regelung im Außenverhältnis, d.h. ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 SGB X, denn auch im Rahmen der Fachaufsicht ist die Bundesagentur für Arbeit nicht in den Behördenaufbau des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingegliedert. Hierbei ist zu beachten, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Erlass einer aufsichtsrechtliche Weisung sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen hat, wobei eine Weisung als belastender Verwaltungsakt den Erfordernissen des SGB X genügen muss. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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