Aus § 12 Abs. 1 S. 2 SGG ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei Beschlüssen innerhalb der mündlichen Verhandlung die ehrenamtlichen Richter mitwirken. Auf einen Beschluss in der mündlichen Verhandlung ist u.a. § 61 Abs. 2 SGG anzuwenden. Danach hat jeder Entscheidung eine äußerlich erkennbare Beratung und Abstimmung vorauszugehen. Der Zweck des Beratungsgeheimnisses erfordert es, dass Beratung und Abstimmung geheim sind, also nur für die zur Teilnahme Berechtigten wahrnehmbar stattfinden. Nach § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 202 SGG sind die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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LSG Bayern, Beschluss v. 05.02.2010 - L 2 R 515/09 B
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