Wenn die Säumnis in einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor der gesamten Kammer eintritt, hat die gesamte Kammer einschließlich der ehrenamtlichen Richter nach geheimer Beratung oder Umfrage über Ordnungsgeld zu entscheiden. Die durchaus zu akzeptierende Möglichkeit, dem säumigen Beteiligten rechtliches Gehör vor der Verhängung von Ordnungsgeld zu gewähren und erst später im Bürowege hierüber zu entscheiden, ist nur dann zulässig, wenn die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter stattfand und dieser dann im Bürowege entscheidet. Aus § 12 Abs. 1 S. 2 SGG ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei Beschlüssen innerhalb der mündlichen Verhandlung die ehrenamtlichen Richter mitwirken müssen. Dies gebietet sich schon deswegen, weil es eine Frage des Ermessens ist, ob überhaupt und in welcher Höhe Ordnungsgeld verhängt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAD-70363
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Online-Dokument
LSG Bayern, Beschluss v. 05.02.2010 - L 2 AS 450/09 B
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