Der "Anspruch auf eine Sozialleistung" im Sinne des § 45 SGB I ist bei Übergangsleistungen der einheitliche - zweistufige - Anspruch, der aus dem Anspruch auf Übergangsleistungen dem Grunde nach und dem (jeweiligen) (Einzel-) Leistungsanspruch besteht, der mit der Bekanntgabe des konkretisierenden Verwaltungsakts mit konstitutiver Wirkung gemäß § 37 SGB X über Art, Dauer und Höhe der (Einzel-)Leistung im Rahmen der Ermessenausübung entsteht und fällig wird. Liegt keine Bekanntgabe eines solchen konkretisierenden Verwaltungsaktes mit konstitutiver Wirkung vor, so tritt keine Verjährung des Anspruchs auf Übergangsleistungen ein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.