Der Beruf des "Verdrahtungselektrikers" ist generell als Verweisungsberuf geeignet. Eine Tätigkeit ist bereits dann verweisungsfähig, wenn sie in einzelnen typusbildenden Ausprägungen für einen konkreten Versicherten geeignet ist. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht auf einzelne Verrichtungen verwiesen werden. Es muss vielmehr ein "Berufsbild" bestehen. Von einem solchen kann aber schon dann ausgegangen werden, wenn sich eine Tätigkeit, die an sich nur ein Segment aus einem größeren Berufsfeld verkörpert, als eigener Berufstypus darstellen lässt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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