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BVerwG 13.09.2001 2 C 34.00
Beamtenrecht; | Erschwerniszulage für freigestelltes Personalratsmitglied
Dem vom Dienst freigestellten Personalratsmitglied ist eine bisher gewährte Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten weiterzuzahlen. Die Höhe der weiterzuzahlenden Zulage bestimmt sich nach der Anzahl der Stunden des Dienstes zu ungünstigen Zeiten, die der Beamte geleistet hätte, wenn er nicht freigestellt worden wäre ().