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LSG Bayern Beschluss v. - L 15 SF 289/09

Leitsatz

Leitsatz:

Hat der Antragsteller entweder unbezahlten Urlaub genommen oder im Rahmen eines Gleitzeitmodells seine Freizeit geopfert, damit der Arbeitgeber keine Kenntnis von dem Verfahren nach dem SGB II erlangt, so ist der Verlust von Freizeit bzw. die Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub kostenrechtlich nicht als Entschädigung für Verdienstausfall, sondern als Entschädigung für Zeitversäumnis zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
BAAAD-70142

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Bayern, Beschluss v. 09.10.2009 - L 15 SF 289/09

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