Bei der vorzunehmenden Bewertung, ob ein Versicherter zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat, stehen Überlegungen nach dem Zweck seines Handelns zu jenem Zeitpunkt im Vordergrund. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten. Denn aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der Versicherte mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte (hier: Unfall bei tätlicher Auseinandersetzung als Betreiber einer Gaststätte). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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