Bei der Abgrenzung des "Wie-Beschäftigen" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII von den "in anderer Eigenschaft oder Funktion" Tätigen ist insbesondere zu prüfen, ob im Einzelfall Art und Umfang der Tätigkeit noch durch die engen persönlichen Beziehungen geprägt sind oder ob diese Beziehungen nur der Beweggrund dafür waren, die Tätigkeit "wie ein Beschäftigter" auszuführen. Je enger die persönlichen Beziehungen sind, desto mehr spricht dafür, dass die Tätigkeit durch diese enge Beziehung geprägt wird (hier bei der Betreuung einschließlich Versorgung eines Hundes durch einen mit dem Hundehalter nachbarschaftlich eng verbundenen und von diesem für die Betreuung seines Hundes für den Fall seines vorzeitigen Ablebens eingesetzten Vermächtnisnehmer). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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