Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII weist Abs. 1 S. 2 dieser Vorschrift darauf hin, dass Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse sind, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wesentlich für den Begriff des Unfalls sind demnach ein äußeres Ereignis als Ursache und eine Körperschädigung als Wirkung. Die zur Feststellung eines Arbeitsunfalls führenden anspruchsbegründenden Tatsachen (versicherte Tätigkeit, Unfallereignis und Körperschaden) müssen mit Vollbeweis nachgewiesen werden; hierfür ist ein der Gewissheit nahe kommender Grad der Wahrscheinlichkeit notwendig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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