Grundsätzlich obliegt es Versicherten, dafür Sorge zu tragen, dass für einen geltend gemachten Krankengeldanspruch die leistungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Nicht erforderlich ist, dass der bisherige Arzt Folgebescheinigungen ausstellt. Dies kann von jedem Arzt geschehen und ist bei einer Vorstellung zB. nach einem Wochenende mit dem neu konsultierten Arzt gegebenenfalls konkret zu besprechen. Weder die Schließung einer Praxis noch eine auf Grund gesetzlicher Feiertage erst verspätet zu Stande gekommene Vorstellung bei einem Arzt stellen rechtlich relevante Umstände dar, den Fortwirkungstatbestand des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auszufüllen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]