Für die Anerkennung eines Harnblasenkrebses als Berufskrankheit aufgrund des Kontakts mit aromatischen Aminen ist nach der Ziff. 1301 der Anlage 1 zur BKV keine Mindestdosis einer beruflichen Exposition erforderlich. Die im Symposium über aromatische Amine vom diskutierten Grenzwerte sind für das BK-Feststellungsverfahren nicht verbindlich.
Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (hier: Anerkennung eines Harnblasenkrebses als Berufskrankheit aufgrund des Kontakts mit aromatischen Aminen ohne die Erforderlichkeit einer Mindestdosis einer beruflichen Exposition). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-69826
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.09.2010 - L 1 U 2869/09
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