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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 7 AS 5876/09 B

Leitsatz

Leitsatz:

Eine entsprechende Anwendung des § 127 Abs. 2 S. ZPO in Verbindung mit § 511 ZPO kommt im sozialgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. Denn die Rechtsmittelfähigkeit einer vorinstanzlichen Entscheidung bestimmt sich, wie die differenzierten Vorschriften im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des SGG zeigen, grundsätzlich - soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist - allein nach diesem Gesetz; dies gilt auch für das Rechtsmittel der Beschwerde, die hinsichtlich ihrer Statthaftigkeit in § 172 SGG eine eigenständige Regelung erfahren hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Fundstelle(n):
VAAAD-69792

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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 06.05.2010 - L 7 AS 5876/09 B

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