Derjenige, der sich auf dem herkömmlichen Berufsfeld eines Handwerks bewegt, wird nicht allein dadurch zum Künstler im Sinne des KSVG, dass seine Leistungen einen eigenschöpferischen, gestalterischen Charakter aufweisen, weil ein solcher bei bestimmten Handwerksberufen schon typisch ist. Als Künstler ist er vielmehr erst dann einzuordnen, wenn er das typische handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich mit seinen Produkten in einem künstlerischen Umfeld bewegt und in künstlerischen Kreisen als gleichrangig oder ebenbürtig anerkannt wird bzw. in fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt und behandelt wird. Um die Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung festzustellen, muss auf einen nachvollziehbaren, allgemeingültigen Abgrenzungsmaßstab zurückgegriffen werden können. Wann noch Handwerk oder schon Kunst vorliegt, lässt sich allenfalls allgemein nach dem Kriterium der eigenschöpferischen Leistung beurteilen (hier zur Künstlereigenschaft einer Fotografin). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tatbestand
Fundstelle(n): TAAAD-69771
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.03.2010 - L 11 KR 5550/08
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