LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 460/10 ER-B
Leitsatz
Leitsatz:
Ein Off-Label-Use ist nur in Erwägung zu ziehen, wenn es um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, keine andere Therapie verfügbar ist und aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann. Dabei bedarf es eines positiven Wirksamkeitsnachweises (hier: zum Anspruch eines 22 Jahre alten Versicherten, der an einem Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktiv-Syndrom -ADHS leidet, auf Versorgung mit methylphenidathaltigen Arzneimitteln). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstelle(n): SAAAD-69767
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 02.03.2010 - L 11 KR 460/10 ER-B
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