1. Das Bestehen einer konkludent
vereinbarten Ehegatten-Innengesellschaft steht der Annahme eines
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen.
2. Die Gewährung von Darlehen bzw.
Sicherheiten unter Familienangehörigen ist mit der Gewährung eines Darlehens
oder einer Sicherheit durch einen fremden Arbeitnehmer, der nicht Angehöriger
des Unternehmensinhabers ist, nicht zu vergleichen. Familienmitglieder und
insbesondere auch potenzielle Erben haben in der Regel ein gesteigertes
Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Hieraus folgt aber kein
wesentliches Unternehmerrisiko. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAD-69761
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.02.2010 - L 11 KR 2460/09
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