LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 11 KR 6029/09 ER-B
Leitsatz
Leitsatz:
Das SGB V enthält keine Bestimmung, die es dem Vertragsarzt erlaubt, eine Rechtsentscheidung über die Leistungspflicht der Krankenkasse zu treffen. Die Krankenkasse muss lediglich im Rahmen der Therapiefreiheit liegende Behandlungsentscheidungen des Arztes gegen sich gelten lassen; das bedeutet aber nicht, dass der Arzt als Vertreter über das rechtliche Bestehen von Leistungsansprüchen zu befinden hat. Deshalb wird dem Attest über Arbeitsunfähigkeit lediglich die Bedeutung einer gutachterlichen Stellungnahme beigemessen, welche die Grundlage für den über den Krankengeldbezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass die Krankenkasse an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstelle(n): PAAAD-69755
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.02.2010 - L 11 KR 6029/09 ER-B
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