Die Eignung eines Unfallereignisses als schädigende Einwirkung für eine geltend gemachte Gesundheitsschädigung kann regelmäßig nur dann verneint werden, wenn der geschädigte Körperteil durch das Unfallereignis in einem naturwissenschaftlichen Zusammenhang überhaupt nicht betroffen war. Bei der Prüfung ist vor allem darauf abzustellen, ob in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang Hinweise auf eine akute Schädigung vorliegen. Kriterien der Wesentlichkeit einer schädigenden Einwirkung für eine geltend gemachte Gesundheitsschädigung können der Kausalitätsbetrachtung nicht zu Grunde gelegt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.11.2009 - L 10 U 3951/08