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BFH 12.09.2001 VI R 25/01

Einkommensteuer; | Verzicht auf die Rückforderung von Kindergeld in Weiterleitungsfällen (§§ 64, 70 EStG)

Ein Rückforderungsbescheid über Kindergeld ist insbes. nicht deshalb zu beanstanden, weil der nachrangig Berechtigte vorgetragen hat, er habe das Kindergeld teilweise an die vorrangig Berechtigte weitergeleitet. Die Familienkasse hat den Verzicht auf die Rückforderung des Kindergelds zu Recht deshalb abgelehnt, weil die geschiedene Ehefrau des Kl. nicht bestätigt hat, dass der Kl. das erhaltene Kindergeld hälftig an sie weitergeleitet habe. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden ( n. v.).

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