Vorsteuerabzug aus der Erneuerung eines asbesthaltigen Daches zwecks Installation einer Photovoltaikanlage
Leitsatz
Wird eine noch nicht erneuerungsbedürftige, jedoch asbesthaltige Dacheindekkung allein deshalb erneuert, damit auf dem Dach
eine Photovoltaikanlage installiert werden darf, so sind die Vorsteuern aus der Neueindeckung des Daches insoweit abzugsfähig,
als diese aus rechtlichen Gründen für die Installation der Photovoltaikanlage notwendig wurde.
Verstirbt der Betreiber der Photovoltaikanlage unter Hinterlassung eines Testaments, mit dem er sowohl das Hausgrundstück
als auch die Photovoltaikanlage im Wege eines Vermächtnisses einem Vermächtnisnehmer hinterlässt, so kann dieser Rechtsnachfolger
des Unternehmens „Stromeinspeisung„ und damit Anspruchsberechtigter hinsichtlich eines Vorsteuer-Erstattungsanspruchs sein,
auch wenn die notarielle Übertragung des Hausgrundstücks noch nicht vorgenommen wurde, da die Photovoltaikanlage ein selbstständiger
Gegenstand ist, der unabhängig davon formlos übertragen werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2134 Nr. 35 DStZ 2011 S. 338 Nr. 10 EFG 2011 S. 1375 Nr. 15 StBW 2011 S. 447 Nr. 10 StC 2011 S. 25 Nr. 7 AAAAD-68655
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.02.2011 - 6 K 2607/08
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