Nicht begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme, also alle Maßnahmen, die im Zusammenhang
mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. Aus der Begrenzung der begünstigten Aufwendungen auf
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen folgt, dass nur funktionserhaltende-, nicht aber funktionsändernde
Baumaßnahmen von der Rechtsnorm erfasst werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 6 Nr. 17 DStRE 2011 S. 741 Nr. 12 DStZ 2011 S. 340 Nr. 10 EFG 2011 S. 1241 Nr. 14 NWB-Eilnachricht Nr. 26/2011 S. 2179 StBW 2011 S. 298 Nr. 7 LAAAD-68647
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 02.02.2011 - 2 K 56/10
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