Aufwendungen für Bestattung der verstorbenen von einem
anderen Angehörigen beerbten Großmutter als
außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1. Ist der Steuerpflichtige nicht
Erbe eines verstorbenen nahen Angehörigen geworden und trägt er
gleichwohl die Kosten der Bestattung des Angehörigen, kommt ein
Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung nur insoweit in Betracht,
als ein die Bestattungskosten deckender Nachlass offensichtlich nicht vorhanden
ist oder Erstattungsansprüche gegen den bzw. die Erben nicht durchsetzbar
sind (Anschluss an
).
2. Hat der Enkel die Bestattung der
offenbar von seiner Mutter beerbten Großmutter in Auftrag gegeben und
bezahlt, kommt ein Steuerabzug nach
§ 33 EStG nicht
in Betracht, wenn er bis zuletzt keine sicheren Aussagen über die Person
des Erben oder den Bestand des Nachlasses getroffen hat, obwohl er nach §
85 S. 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(FGG) sich als Erstattungsberechtigter nach
§ 1968 BGB ohne
weiteres beim Nachlassgericht die Ausfertigung eines Erbscheins hätte
erteilen lassen können.
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