1. Der grundlegende Umbau eines Gebäudes führt zu einem Neubau, wenn die tragenden Gebäudeteile (Fundamente, tragende Innen-
und Außenmauern, Geschossdecken, Dachkonstruktion) in zumindest überwiegendem Umfang ersetzt werden.
2. Die Wertigkeitsanteile der einzelnen tragenden Bauteile sind nach Kostengesichtspunkten zu ermitteln. Werden nicht alle
tragenden Bauteile zumindest teilweise erneuert, ist nicht auf die individuellen Baukosten abzustellen, sondern auf die durchschnittlichen
Wertverhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt.
3. Entsteht 1998, 1999 durch Modernisierungsmaßnahmen ein neues Gebäude im Fördergebiet, richtet sich die Restwertabschreibung
nicht nach § 4 Abs. 3 FördG, sondern findet gem. § 7a Abs. 9 EStG erst nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums
statt. Die lineare AfA des Neubaus bemisst sich nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b statt nach Buchst. a EStG und beträgt
nur 2 %.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1312 Nr. 21 YAAAD-68634
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Sächsisches FG, Urteil v. 19.01.2011 - 8 K 2255/04
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