1. Mangels näherer Festlegung im MinöStG ist „Bereithaltender oder Verwender” und damit Steuerschuldner derjenige, dem die
Verwirklichung der tatbestandlichen Voraussetzungen der für die Entstehung der Steuerschuld maßgebenden Norm zugerechnet werden
muss.
2. Wird der Kraftstoff für eine Einzelfirma verwendet, dann ist deren Inhaber als wirtschaftlich Handelnder und somit als
Steuerschuldner anzusehen, wenn das Heizöl in Vorratstanks auf dem Betriebsgelände der Firma gefüllt und von dort zum Betrieb
der für diese Firma eingesetzten Lkw verwendet worden ist.
3. Das Gericht muss Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung
selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, regelmäßig nicht durch Beweisaufnahmen entsprechen;
denn die prozessuale Mitwirkungspflicht verlangt von dem Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten substantiierten Tatsachenbehauptungen
zu stellen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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