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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 47/07 EFG 2011 S. 1102 Nr. 12

Gesetze: UStG 2005 § 5 Abs. 1 Nr. 3UStG 2005 § 6aUStG 2005 § 14aUStG 2005 § 13 Abs. 2UStG 2005 § 21 Abs. 2UStDV § 17aUStDV § 17c ZK Art. 201 Abs. 1a ZK Art. 201 Abs. 3 ZK Art. 220 Abs. 2b Unterabs. 1 ZK Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 ZK Art. 62 Abs. 1 ZKDV Art. 212 Abs. 1 ZKDV Art. 212 Abs. 3 6. Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 28c D 6. Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 21 Abs. 4BGB § 133BGB § 157

Keine Umdeutung einer Klage in Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

Voraussetzung der Befreiung von Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG

Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer

Leitsatz

1. Die Umdeutung einer Klage in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht möglich.

2. Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Einfuhr von Gegenständen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist, dass derjenige, in dessen Namen die Zollanmeldung abgegeben wird und der damit Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer geworden ist, Verfügungsmacht über die Ware hat und diese im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet und auch verwenden kann.

3. Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist die Angabe der USt-ID-Nr. des Lieferers, durch die eine Kontrolle der beabsichtigten innergemeinschaftlichen Lieferung sichergestellt wird. Die neuere Rechtspr. des BFH zu § 6a UStG ist auf die Nachweispflichten im Zeitpunkt der Einfuhr nicht übertragbar.

4. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann auf Fälle, in denen (nur) ein Beauftragter des Lieferers Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, nicht analog angewandt werden, da die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie die Identität des Importeuers und Steuerschuldners verlangt.

5. Eine Zollanmeldung kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Anmeldung in indirekter Vertretung abgegeben wird, da ein Handeln als Vertreter offengelegt werden muss.

6. Wird eine Zollanmeldung über das elektronische Datenverarbeitungssystem ATLAS abgegeben, liegt grundsätzlich eine eindeutige Willenserklärung vor, der i. d. R. einer Auslegung nicht zugänglich ist.

7. Es besteht keine Pflicht der Zollbeamten zur Überprüfung, ob die eindeutige Erklärung der Zollbeteiligten inhaltlich so gemeint sind, wie sie erklärt wurden.

8. Ist für den Importeuer erkennbar, dass eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht in Betracht kommt, steht Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK einer Nachererhebung nicht entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1102 Nr. 12
EAAAD-68619

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.10.2010 - 11 K 47/07

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